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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1. Allgemeines

1.01       Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind     

              Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen

1.02       Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von

              „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.

1.03       Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von

              uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir

              ihnen nachträglich zugestimmt haben.

 

2. Angebote

2.01       Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach

              Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.

              Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02       Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere

              Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.03       Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01       Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich

              Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von

              Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für

              verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von

              Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die

              Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels 

              solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise .

3.02       Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe,

              Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der

              Lieferung wesentlich, d. h. um mehr als 5 %, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom

              Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Das

              gilt nur nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der

              Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in

              entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer

              entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03       Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach

              Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet

              weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).

 

3.04       Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung

              unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung

4.01       Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei

              späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

4.02       Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder

              Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der

              Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323

              Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von

              unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt,

              die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese

              Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03       Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in                    Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und

              Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

4.04       Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind. Eine Zumutbarkeit liegt

               vor, wenn das Änderungsinteresse des Auftragnehmers das Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der

               vereinbarten Leistungserbringung überwiegt oder zumindest gleichwertig ist.

4.05       Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06       Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes,

              spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der 

              Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht 

              bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte

              Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im

              Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren

              Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das gilt nicht bei Verletzung

              vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

4.07       Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der

              Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des

              Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.

4.08       Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09       Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu

              vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10       Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und

              billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als

              Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

4.11       Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer

              angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr

              des Auftraggebers nach redlichem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12       Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so

              kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des

              Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des

              Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann

              den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die

              Pauschale sind.

4.13       Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine

              Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

4.14       Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15       Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber

              die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16       Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt,

              Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der

              Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 

5. Mängelansprüche

5.01       Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung

              des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns

              oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

              beruht. Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber

              dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist

              ausgeschlossen, soweit nicht das Kundeninteresse an der Abtretbarkeit unser Interesse an der Nichtabtretung         

              überwiegt.

5.02       Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln

              der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder – soweit einschlägig – entsprechende Normen, d. h. EN- oder

              ISO-Normen. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des

              Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

5.03       Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Die Möglichkeit zur

              kostenlosen Nachbesserung in unserem Hause muss uns gewährt werden.

5.04       Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese 

              Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes

              typischerweise erforderlich ist. Die vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs.

              1 Nr. 2 BGB. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen, soweit dies nach

              ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel sind danach unverzüglich schriftlich zu

              rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort

              erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

5.05       Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.06       Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe

              von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den

              Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren

              Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder sonst bewiesen werden kann

              und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für

              Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung,

              wenn dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen

              beruht oder dies abweichend vereinbart worden ist.

5.07       Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer

              sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den

              Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe

              der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als

              fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen

              Umständen etwas anderes ergibt.

5.08       Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung

              des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich

              Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes

              bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die

              Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.

              Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde

              vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen

              Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vetragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren

              Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden

              Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und

              Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.               

              Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.09       Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der

              Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht

              mehr von Interesse ist.

5.10       Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen

              Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir

              davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine

              Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf

              solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist und hierdurch

              Nachbesserung durch den Verwender erschwert worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene

              Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

5.12       Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Schichtstärke, Korrosionsschutzbeständigkeit und

              Reibungskoeffizienten zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem

              unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße

              Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-,

              Sortier- oder Verpackungsvorgänge, erfolgt. Will der Vertragspartner sich auf die zugesicherten Eigenschaften

              berufen, muss er eine sachgemäße Behandlung der Ware nachweisen. Das zu bearbeitende Material muss frei sein

              von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf

              keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist

              dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der

              Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material

              aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet,

              übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion

              verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des

              Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder

              unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material

              nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne

              Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des

              Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.

5.13       Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor

              Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns entsprechend § 315 BGB bestimmten ausreichend langen

              Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für

              Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder unsere

              Erfüllungsgehilfen beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden

              vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen

              und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht

              möglich und verlangt der Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die

              Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen

              Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer in Fällen von

              Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung

              zurückzuführen sind.

5.14       Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine

              Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen

              begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion

              gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.15       Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch

              geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für

              Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen

              Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit

              und Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Wenn der Auftraggeber eine

              Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und

              unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden

              Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und

              Aufklärungspflichten.

 

6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

              Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,

              des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Auch diese

              Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

              Vertragsstrafen werden nicht anerkannt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer

              vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren

              Schäden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am

              Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

 

7. Sicherungsrecht

7.01       An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig

              davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen

              ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche

              Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher

              durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich

              zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die

              oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt

              vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Werte

              der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt

              ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des

              Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem

              Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall

              des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem

              Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur

              Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02       Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem

              Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen

              Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen

              Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns

              sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem

              Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon

              jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer

              Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und

              unentgeltlich zu verwahren.

7.03       Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter

              mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt,

              überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes

              unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns

              unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

7.04       Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus

              ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05       Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden

              Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in

              Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.06       Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden

              Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die

              Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung,

              bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den

              Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den

              Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung

              nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Auftraggeber seinen

              Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.07       Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte

              zu unterrichten.

7.08       Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware soweit möglich ausreichend

              gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und

              den Schädiger an uns abzutreten.

7.09       Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden

              Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

7.10       Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon

              jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu

              ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner

              vergeblich versucht wurde.

7.11       Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig,

              sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns

              gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren

              eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall

              berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine

              angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner

              Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt,

              vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.01       Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

              Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser 

              Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der

              Rückabwicklung eines Vertrages geht.

8.02       Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des

              vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

 

9. Mitarbeiter

Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, d. h. wenn dies etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Unserem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass verwerfliche Umstände im wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG nicht vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit steht dem Vertragspartner jedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.

 

Stand 2020

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